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SATZUNG FÜR WIKIMEDIA NORWEGEN

Dies ist eine Übersetzung von Vedtekter. Bei Unterschieden zwischen dieser Übersetzung und dem Original gilt das Original.

Angenommen bei der Gründungsversammlung am 23.06.2007.
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 21.06.2008.
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 19.04.2010
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 26.04.2012
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 26.04.2014
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 17.04.2015
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 07.04.2016
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 09.03.2019
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 06.03.2021
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 04.02.2023
Aktualisiert bei der Jahresversammlung am 10.02.2024

§ 1 Einleitung

a) Der Name der Organisation ist Wikimedia Norge, wobei Wikimedia Noreg (Nynorsk) und Wikimedia Norga (Nordsamisch) gleichwertig sind.

b) Wikimedia Norwegen ist eine Mitgliedsorganisation.

c) Norwegisches Bokmål, Nynorsk und Nordsamisch werden in der Organisation gleich behandelt. Die Satzung muss in vier Sprachen bzw. Sprachformen vorliegen: Norwegisches Bokmål, Nynorsk, Nordsamisch und Englisch. Die Satzung wird aus der Version in Norwegischem Bokmål übersetzt, die Vorrang hat, wenn es zu Bedeutungsunterschieden kommt.

§ 2 Zweck

a) Der Zweck von Wikimedia Norwegen besteht darin, Wikimedia-Projekte, insbesondere solche auf Norwegisch und Sami, zu stärken durch:

  1. Sammeln von finanziellen Mitteln durch Schenkungen und Unterstützungsprogramme und Verteilung dieser Gelder.
  2. Beteiligung an der Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen den Projekten und Zusammenarbeit mit externen Parteien, wenn dies den Wikimedia-Projekten dienen kann.
  3. Stärkung der Zusammenarbeit mit Wikimedia-Projekten in anderen nordischen Ländern und international.
  4. Förderung der Wikimedia-Projekte.
  5. Anhörung bei Behörden und Organisationen zu Urheberrechtsfragen und wenn die Interessen der Wikimedia-Projekte betroffen sind.

§ 3 Mitgliedschaft

a) Mitglied kann jeder werden, der den Vereinszweck unterstützt.

b) Die Jahresversammlung legt einen Mitgliedsbeitrag fest.

c) Der Vorstand kann Mitglieder suspendieren, die der Arbeit oder dem Ruf von Wikimedia Norwegen schaden könnten. Über einen Ausschluss entscheidet die Jahresversammlung und Einsprüche gegen den Beschluss sind an die Jahresversammlung zu richten. Suspendierte und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Stimmrecht, da sie nicht mehr als Mitglieder gelten. Sie können auch kein Amt für Wikimedia Norwegen ausüben.

§ 4 Jahresversammlung

a) Die ordentliche Jahresversammlung von Wikimedia Norwegen findet jedes Jahr Ende April statt. Der Vorstand bestimmt den Zeitpunkt und das Format der Sitzung sowie gegebenenfalls den Ort.

b) Die Jahresversammlung muss mindestens zwei Monate im Voraus auf der Website des Vereins und mindestens fünf Wochen im Voraus per E-Mail allen Mitgliedern bekanntgegeben werden.

c) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Jahresversammlung teilzunehmen und dort das Wort zu ergreifen. Der Vorstand kann Beobachter einladen, denen nach Beschluss der Jahresversammlung Rederecht eingeräumt werden kann.

d) Stimmberechtigt sind Mitglieder, die ihren Beitrag für das laufende Jahr entrichtet haben und die seit mindestens einem Monat vor der Jahresversammlung Mitglied sind. Wahlberechtigte, die nicht an der Jahreshauptversammlung teilnehmen können, können einen Stellvertreter entsenden, der für sie abstimmen kann. Der Stellvertreter kann, muss aber nicht, selbst stimmberechtigt sein. Das Vollmachtsformular muss vor der Jahresversammlung an die Verwaltung geschickt werden. Kein Teilnehmer der Jahresversammlung kann mehr als zwei Stimmen haben.

e) Alle stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Jahresversammlung zu stellen. Die Angelegenheiten müssen mindestens drei Wochen vor der Jahresversammlung dem Vorstand vorliegen. Spätestens zwei Wochen vor der Sitzung müssen alle Unterlagen öffentlich zugänglich sein.

f) Die Jahresversammlung soll

  1. Vorladungen und Anträge bearbeiten und genehmigen
  2. den Vorsitzenden, den Schriftführer, die Zählkommission und zwei Protokollunterzeichner wählen
  3. folgendes besprechen und genehmigen:
    • den Jahresbericht des Vorstands
    • den vom Vorstand genehmigten Jahresabschluss
    • den Prüfbericht
    • den Bericht des Kontrollkomitees
  4. den Aktionsplan verabschieden
  5. das Budget und die Beiträge verabschieden
  6. eingehende Fragen bearbeiten
  7. Wahlen wie in § 6 beschrieben durchführen.

g) Wenn mindestens zwanzig Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen, muss eine außerordentliche Jahresversammlung nach den gleichen Regeln wie eine ordentliche Jahresversammlung einberufen werden. Die außerordentliche Jahresversammlung kann sich nur mit den in der Einberufung genannten Angelegenheiten befassen.

§ 5 Vorstand

a) Der Vorstand von Wikimedia Norwegen besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Darüber hinaus werden nach Beschluss der Jahresversammlung ein bis drei Stellvertreter gewählt.

b) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei bis fünf Beisitzern. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden von der Jahresversammlung gewählt. Darüber hinaus konstituiert sich der Vorstand selbst.

c) In einem Jahr stellen sich der Vorsitzende des Vorstands und zwei Beisitzer zur Wahl, im anderen Jahr der stellvertretende Vorsitzende und die übrigen Mitglieder. Alle Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt, es sei denn, eine kürzere Wahlperiode ist erforderlich, um die in diesem Abschnitt erwähnte Rotation aufrechtzuerhalten.

Die Stellvertreter werden für ein Jahr gewählt.

d) Die Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand muss für eine ordnungsgemäße Organisation des Vereins sorgen. Der Vorstand muss der Jahresversammlung einen geprüften Jahresabschluss zur Genehmigung vorlegen.

e) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter können eine Vorstandssitzung einberufen. Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Jahr.

f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist entscheidungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten sowie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Bei Stimmengleichheit im Vorstand hat der Vorsitzende eine doppelte Stimme.

g) Die Mitarbeiter haben das Recht, dass bei den Vorstandssitzungen ein von ihnen aus ihrer Mitte gewählter Beobachter teilnimmt. Der Beobachter hat das Recht zu sprechen und Vorschläge zu machen, nicht jedoch das Stimmrecht und keine Vorstandsverantwortung. Der Beobachter scheidet aus der Vorstandssitzung aus, wenn der Vorstand dies beschließt, wenn Personalangelegenheiten behandelt werden und wenn die Personalpolitik verabschiedet wird.

h) Der Geschäftsführer hat das Recht und die Pflicht, an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Geschäftsführer hat Rede- und Vorschlagsrecht, jedoch kein Stimmrecht und keine Vorstandsverantwortung. Der Geschäftsführer scheidet aus der Vorstandssitzung aus, wenn der Vorstand dies beschließt.

i) Das Kontrollkomitee hat das Recht, dass bei den Vorstandssitzungen ein von ihnen aus ihrer Mitte gewählter Beobachter teilnimmt. Der Beobachter des Kontrollkomitees hat Rede- und Vorschlagsrecht, jedoch kein Stimmrecht und keine Vorstandsverantwortung.

j) Wenn der Vorstand in der laufenden Amtszeit Rücktritte von Mitgliedern erhält und nicht beschlussfähig ist, muss der Rest des Vorstands eine außerordentliche Jahresversammlung zur Wahl eines neuen Vorstands verlangen.

§ 6 Wahl

a) Die Jahresversammlung wählt den Vorstand gemäß § 5a-c, das Wahlkomitee gemäß § 7b und das Kontrollkomitee gemäß § 8b.

b) Kandidaten sollten zwei Wochen vor den ordentlichen Wahlen bekanntgegeben werden.

§ 7 Wahlkomitee

a) Die Aufgabe des Wahlkomitees ist es, Kandidaten für die vakanten Stellen, mit Ausnahme der Stellen für das Wahlkomitee, vorzuschlagen. Der Vorschlag geht an den Vorstand, der den Vorschlag der Jahresversammlung vorlegt.

b) Das Komitee besteht aus mindestens drei Vereinsmitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden. Jedes Jahr steht mindestens ein Mitglied zur Wahl, und der Vorstand schlägt Kandidaten für vakante Positionen vor.

c) Die Richtlinien für die Arbeit des Wahlkomitees werden von der Jahresversammlung festgelegt.

§ 8 Kontrollkomitee

a) Die Aufgabe des Kontrollkomitees ist es, die Konten und die Arbeit des Vorstands im Einklang mit der Satzung der Organisation zu kontrollieren.

b) Das Komitee besteht aus mindestens zwei Vereinsmitgliedern, die für zwei Jahre gewählt werden. Jedes Jahr steht mindestens ein Mitglied zur Wahl.

c) Die Richtlinien für die Arbeit des Kontrollkomitees werden von der Jahresversammlung festgelegt.

§ 9 Änderungen der Satzung

a) Vorschläge zur Änderung der Satzung können von stimmberechtigten Mitgliedern und vom Vorstand gemäß § 4e bei der Jahresversammlung eingereicht werden.

b) Eine Satzungsänderung bedarf der Zustimmung von mindestens 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 Auflösung

a) Die Auflösung von Wikimedia Norwegen kann nur auf einer ordentlichen Jahresversammlung behandelt werden. Wenn mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen der Auflösung zustimmen, wird eine außerordentliche Jahresversammlung gemäß § 4h einberufen. Damit die Auflösung erfolgen kann, muss der Beschluss hier mit einer 3/4-Mehrheit wiederholt werden. Im Falle einer Auflösung des Vereins müssen überschüssige Mittel an die Wikimedia Foundation überwiesen werden.

b) Zur Klärung etwaiger Ansprüche gegen den Verein darf die Überweisung der Mittel frühestens sechs Monate nach dem Auflösungsbeschluss erfolgen, wenn alle Ansprüche beglichen sind. Bestehen Ansprüche gegen den Verein, erfolgt die Überweisung der Mittel frühestens sechs Monate nach Begleichung offener Ansprüche.

Wikimedia Norge
c/o Sentralen
Postboks 183 Sentrum
0102 Oslo